09.03.2010
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06.03.2010
23.02.2010
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10.02.2010
26.12.2009
16.11.2009
16.04.2009

Verein, Satzung

 

 

 

Satzung der Hepatitis Selbsthilfegruppe Rhein - Main

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen „Hepatitis Selbsthilfegruppe Rhein- Main“.

  2. Der Sitz des Vereins ist Wiesbaden.

  3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der

Register Nr.: 22 VR 3666 am 21. Mai 2002 eingetragen.

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt den Zweck, Lebererkrankungen mit dem Schwerpunkt „Virenerkrankung Hepatitis B und C“ durch Information, Meinungsaustausch, Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung vorzubeugen, einer Isolierung und Diskriminierung der von diesen Erkrankungen Betroffenen und ihrer Angehörigen entgegenzuwirken, den Informationsstand zu diesen Erkrankungen unter Betroffenen und ihren Angehörigen zu heben und das öffentliche Gesundheitswesen zu fördern.

 

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

 

  1. enge Zusammenarbeit mit Kliniken und niedergelassenen Ärzten mit Schwerpunkt Hepatologie und den Gesundheitsämtern im Rhein - Main Gebiet.

  2. Meinungsaustausch, Gemeinschaftsaktionen, Schulungsveranstaltungen mit anderen lokalen, regionalen und bundesweit arbeitenden Selbsthilfegruppen und Verbänden,

  3. persönliche und/oder telefonische Beratung, Meinungsaustausch persönlich und/oder in Gruppen (Selbsthilfegruppe) von Betroffenen, Angehörigen und Interessenten.

  4. die Mitarbeit bei sozialen Schwerpunkten (Jugendstrafanstalt, Suchthilfe etc.),

  5. Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen zur gesundheitlichen Aufklärung sowie Mitarbeit bei Arzt-/Patientenseminaren zu dem Thema Lebererkrankungen und Selbsthilfe.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Eine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht.

  3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend. 
    Honorare und Präsente bis zu einem Höchstbetrag von 50,- € dürfen gezahlt und gemacht werden.

  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

  5. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 Mitgliedschaft des Vereins

 

  1. Der Verein ist korporatives Mitglied der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Wiesbaden e.V.

  2. Mitgliedschaften zu Dachverbänden werden durch Vorstandsbeschluss entschieden.

 

§ 5 Mitglieder des Vereins

 

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele zu unterstützen.

  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Beitrittserklärung erworben.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.

  4. Die Mitgliedschaft ist z.Zt. beitragsfrei. Auf Vorstandsbeschluss kann ein Beitrag erhoben werden.
     Für die Postzustellung wird ein jährlicher Kostenbeitrag in Höhe von 10,- € erhoben.

§ 6 Organe des Vereins

 

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand,

  3. der wissenschaftliche Beirat.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Elektronische Mail können für diesen Zweck genutzt werden, wenn das Mitglied seine elektronische Adresse gemeldet hat.

  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 10 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

  4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  5. Zu Satzungsänderungen ist abweichend von Punk §7.4, die ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen des Vereins notwendig. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins benötigen zusätzlich mindestens die Mehrheit aller Mitglieder.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.

  2. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorsitzenden, Schatzmeister, Schriftführer und eine offene Zahl von Beisitzern. Gewählt sind die Personen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl kann auf Verlangen geheim stattfinden..

  3. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.

  4. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.

  5. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht des Vorstandes zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.

 

§ 9 Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einer offenen Zahl von Beisitzern. Die Beisitzer haben volles Stimmrecht im Vorstand. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

  2. Der Vorstand trifft auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache zusammen.

  3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer - jeder für sich alleine vertretungsberechtigt - vertreten. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass bei finanziellen Verpflichtungen über 500,- Euro ein Vorstandsbeschluss (siehe §9.5) notwendig ist.

  5. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

§ 10 Protokolle

 

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

 

§ 11 Wissenschaftlicher Beirat

 

Der wissenschaftliche Beirat unterstützt den Vorstand in allen wissenschaftlichen Fragen. Die Mitgliedschaft im Verein ist keine notwendige Voraussetzung für die Beiratstätigkeit.

 

§ 12 Vereinsfinanzierung

 

Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:

 

  1. Zuschüsse der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen

  2. Fördermittel der Krankenkassen

  3. Spenden

  4. Zuwendungen Dritter

  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Wiesbaden e.V. der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  6. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 13 Errichtungsdatum

 

Die Satzung wurde am 15. November 2001 erstellt und am 21. Februar 2002 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in der vorliegenden Form geändert.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 5. Januar 2006 wurde der Punkt 8.2 geändert.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 7. Februar 2008 wurde Punkt 7.2 mit elektronischer Mail ergänzt.

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 7. Januar 2010 wurden Punkt 3.3 und 5.4 ergänzt.

 

 

 



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